Berlin – Wohn-Riester-Verträge sollen Immobilieneigentum fördern. Dabei gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Annuitätendarlehen, Bausparkombifinanzierungen oder Bausparverträge. Auch Entnahmen aus anderen Riester-Verträgen sind möglich.
Wohn-Riester lässt sich aber nicht nur zur Entschuldung von Haus oder Wohnung einsetzen. Möglich ist außerdem, sich ein Dauerwohnrecht zu sichern, zum Beispiel in einer Seniorenresidenz, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Denn Bedingung der Förderung ist: Wer eine Immobilie über Wohn-Riester finanziert, muss dort selbst einziehen. Unter diesem Aspekt kann auch der Abschluss eines Wohn-Riester-Bausparvertrages in einer späteren Lebensphase sinnvoll sein.
Die Förderung unterscheidet sich beim Wohn-Riester nicht von anderen Verträgen. Sparer erhalten eine jährliche Zulage vom Staat in Höhe von 175 Euro. Hinzu kommen 185 Euro für jedes vor 2008 geborene Kind und 300 Euro für jedes später geborene Kind.
Wohn-Riester-Verträge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung: Vor der Rente werden weniger Steuern fällig, ab dem Rentenalter müssen die Einzahlungen in den Vertrag nachversteuert werden. Bei Wohn-Riester geht es um die Auflösung des sogenannten Wohnförderkontos.
In dieses fiktive Konto fließen die Beiträge und Zulagen, die jeweils zum Jahresende mit zwei Prozent verzinst werden. «Dabei muss man wissen, dass es sich hierbei um eine fiktive Verzinsung lediglich für steuerliche Zwecke handelt», erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. «Das zur Verfügung stehende Kapital im Wohn-Riester-Vertrag wird nicht erhöht.»
Spätestens mit 68 muss das Wohnförderkonto aufgelöst werden. Dann muss der bis dahin aufgebaute Kontostand versteuert werden – entweder sofort mit einem 30-prozentigen Rabatt oder die Summe wird ohne Rabatt bis zum 85. Lebensjahr verteilt.
Wird der Vertrag erst mit zum Beispiel 55 Jahren abgeschlossen, ist der Zeitraum bis zur Auszahlungsphase nicht mehr so lang. Das heißt: Es kommt insgesamt nicht zu einer hohen fiktiven Verzinsung. In der Auszahlungsphase muss folglich auch nicht so viel versteuert werden.
Gut zu wissen: Entscheidet man sich zunächst für die Besteuerung in Raten, kann später auf die Einmalbesteuerung gewechselt werden. Dies gilt dann für den noch verbliebenen Teil im Wohnförderkonto, der dann noch mit 70 Prozent anzusetzen ist. «Es kann durchaus sinnvoll sein, irgendwann den Wechsel auf die Einmalbesteuerung vorzunehmen», erklärt Nöll.
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(dpa/tmn)