Berlin – Mit dem Tod soll es nicht ganz vorbei sein: Viele Menschen wollen etwas Bleibendes hinterlassen. Möglichkeiten, mit dem Vermögen nach dem Tod noch Gutes zu bewirken, gibt es viele.
Erblasser können zum Beispiel einer Stiftung oder einem gemeinnützigen Verein Geld oder andere Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Doch welcher Empfänger kann dafür in Frage kommen?
Bei der Entscheidung bieten Tätigkeits- oder Jahresberichte oft Orientierung, erklärt Max Mälzer. Der Jurist ist Geschäftsführer des Deutschen Spendenrates mit Sitz in Berlin. Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Organisationen zeigen darin regelmäßig, wie sie ihre Mittel verwendet haben. «Seriöse Organisationen beschreiben konkrete Projekte und drucken nicht nur professionelle Fotos ab», so erklärt der Vertreter des Dachverbands Spenden sammelnder gemeinnütziger Organisationen in Deutschland.
Die Entscheidung muss ohne Druck fallen können
Wichtig: Die Entscheidung soll wohlüberlegt fallen können. «Wer emotionalen Druck aufbaut und etwa Schwerkranken vermittelt, sie müssten mit Geldbeträgen Buße tun, nutzt eine Zwangssituation aus. Das ist nicht seriös.»
Wer schon weiß, wofür er sein Vermögen einsetzen will, hat noch eine andere Möglichkeit: sich selbst mit einer Stiftung engagieren. «Oft hat die Stiftung auch den Zweck, die Erinnerung an sich selbst wachzuhalten, indem man sie nach sich oder den Eltern benennt», erzählt der Fachanwalt für Erbrecht Paul Grötsch.
Unabhängig von der Motivation: «Stiftungen sind auf Dauer angelegt und haben einen bestimmten Zweck», erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht in München. «Das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird, darf im Normalfall nicht verbraucht werden.» Mit den Erträgen wird das Stiftungsziel verfolgt.
Stifter fördern ein bestimmtes Ziel
Dafür profitieren Körperschaften von einer Ausnahmeregelung, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind: Für sie fallen weder Körperschafts- oder Gewerbesteuer noch die Erbschaftssteuer an. «Die
Abgabenordnung gibt vor, was als gemeinnützig anerkannt ist», sagt Wolfgang Stückemann. «Zum Beispiel die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur oder Sport», zählt der Fachanwalt für Erbrecht auf. Das Finanzamt muss die Gemeinnützigkeit anerkennen.
Wer nicht ganz so viel in die Stiftung einbringen kann, gründet am besten eine unselbstständige Stiftung, erklärt Stückemann. «Unselbständige Stiftungen sind an eine andere Einheit angebunden, zum Beispiel eine
Bank, Sparkasse oder eine größere Stiftung», sagt der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Spendenrats. «Sie sind keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern Treuhänder entscheiden.»
Ihrer Gründung muss nur das Finanzamt zustimmen. Bei einem niedrigen Kapital von unter 100.000 Euro sei es besser, diese Form zu wählen. «Mit einer selbstständigen Stiftung hat man relativ viel Arbeit, zum Beispiel mit der Steuer», erklärt der Anwalt.
Ohne Geld geht es nicht
Eine Mindestsumme für die Gründung gibt es zwar nicht, sagt Grötsch. In der Praxis verlangen viele Finanzämter aber ein Stiftungskapital von mindestens 25.000 Euro bei unselbstständigen und 100.000 Euro bei selbstständigen Stiftungen, so Stückemanns Erfahrung.
Bei der Gründung einer selbstständigen Stiftung ist etwas mehr Bürokratie nötig: Die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes muss zustimmen, und es muss ein Vorstand existieren, sagt Stückemann.
Wer sich zur Gründung entschieden hat, hat nach Ansicht der Experten die Wahl, ob er die Stiftung bereits zu Lebzeiten in die Wege leitet – oder dies erst im Testament vorsieht. «Wenn man die Stiftung vor dem Tode gründet, kann man die Zielverfolgung mitdefinieren und erleben, wie sie anfängt, zu arbeiten», nennt Stückemann ein Argument.
Rückzieher gibt es nach der Gründung nicht
Einen Haken hat die frühe Gründung aber: Man legt sich fest. «Das Geld ist dauerhaft weg, selbst wenn der Stifter später Geldsorgen hat, kann er nicht mehr darauf zugreifen», so Grötsch.
Deshalb ist auch die zweite Möglichkeit beliebt: Im Testament können Erblasser vorsehen, das von Todes wegen eine Stiftung gegründet wird. «Meist setzt man dafür einen Testamentsvollstrecker ein, dem man genaue Anweisungen geben sollte», rät Stückemann.
Wie sich Wohltäter auch entscheiden – Anwalt Grötsch rät eher davon ab, den Plan vorher bekannt zu machen: «Das weckt gewisse Erwartungen und kann eine psychische Hürde sein, sich umzuentscheiden.»
Fotocredits: Silvia Marks,Deutscher Spendenrat e.V.,amm-lemgo,Inga Kjer
(dpa/tmn)