Minus statt Plus: Wenn das Erbe hoch verschuldet ist

Würselen – Wenn es ums Erben geht, denken die meisten, dass der Verstorbene den Hinterbliebenen etwas vermacht – Immobilien etwa, Schmuck, Antiquitäten oder zumindest Bargeld. Aber es kann auch anders kommen.

Mitunter ist der Nachlass hoch verschuldet. Wer dann das Erbe antritt, haftet dafür, gegebenenfalls mit seinem gesamten Privatvermögen. Nur: wie erfährt man, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht?

Zunächst einmal: «Auf Behördenebene gibt es niemanden, der sich kümmert und einem Bescheid sagt», erklärt die Rechtsanwältin Stephanie Herzog aus Würselen. Sie ist in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig. Das Nachlassgericht teilt lediglich den Erbfall mit, weiß aber nicht, wie der Nachlass aussieht. Die Hinterbliebenen müssen sich selbst einen Überblick verschaffen.

Rein theoretisch könnten Hinterbliebene auch beispielsweise bei der Hausbank des Verstorbenen Erkundigungen einholen. Nur: «Oftmals wird dann ein Legitimationsnachweis in Form des Erbscheins verlangt», sagt Silke Meeners, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.

In dem Moment, in dem ein Erbschein beantragt wird, gilt jedoch das Erbe als angenommen. Grundsätzlich haben Hinterbliebene für das Ausschlagen eines Erbes sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt nicht mit dem Tod des Angehörigen, sondern sobald man vom Gericht erfahren hat, dass man erbt.

Die Sechs-Wochen-Frist kann sich verlängern. «Das ist der Fall, wenn der Verstorbene im Ausland lebte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist außerhalb von Deutschland aufhält», erklärt Sophie Mecchia von der Stiftung Warentest. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben.

Wer nicht erben möchte, muss zum Gericht gehen und dort eine persönliche Erklärung zu Protokoll geben. «Es reicht nicht, einfach bei Gericht einen Brief einzuwerfen und darin das Erbe auszuschlagen», betont Herzog. Möglich ist auch, bei einem Notar das Erbe auszuschlagen. Er schickt dann die Erklärung ans Gericht. Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen.

Erben können aber dann trotzdem verhindern, dass sie die Schulden aus dem Nachlass bezahlen müssen. «Niemand droht wegen der Schulden aus einem Erbe die Privatinsolvenz», beruhigt Meeners. Um die Schulden nicht aus dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen, können Erben zum Beispiel eine Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Dann steht dem vom Gericht eingesetzten Verwalter die Aufgabe zu, das Erbe zu ordnen und Schulden mit dem vorhandenen Geld zu bezahlen.

Stellt sich erst später heraus, dass das Erbe hoch verschuldet ist, können Hinterbliebene bei Gericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. «Auch diese Vorgehensweise kostet Gebühren, führt aber dazu, dass der Erbe für Schulden nicht haftet», erklärt Herzog.

Grundsätzlich kann die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, rückgängig gemacht werden. Ein Anfechtungsgrund ist, wenn der Erbe nichts etwa von einem Wertpapierdepot wusste. Auch ein überhastet angenommenes Erbe kann er wieder zurückgeben. «Das ist etwa der Fall sein, wenn ein Erbe beispielsweise nichts von der Überschuldung des Nachlasses wusste», so Herzog.

Schlagen alle Erben aus, erbt der Staat. «Aber er muss auch nicht für eventuelle Schulden aufkommen», betont Meeners. Die Gläubiger gehen in dem Fall also leer aus.

Fotocredits: Karolin Krämer
(dpa/tmn)

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