Köln – Sogenannte Markenbotschafter müssen Rabatte nicht immer versteuern. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gilt ein solcher Preisnachlass nicht automatisch als geldwerter Vorteil.
«Zielt die Rabattgewährung darauf ab, das Produkt populärer zu machen und dienen die Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens vor allem als Markenbotschafter, handelt es sich bei den gewährten Preisnachlässen nicht um Arbeitslohn», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall war der Kläger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig. Der Hersteller war mit 50 Prozent beim Arbeitgeber-Unternehmen des Klägers beteiligt und nahm die Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte einen Neuwagen und erhielt einen Preisnachlass von etwa 1700 Euro. Zudem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt des Klägers behandelte den Preisvorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen legte der Arbeitnehmer Klage ein und gewann: Das Finanzgericht sah weder in dem Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Gericht stellte fest, dass der Rabatt im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse des Herstellers gewährt wurde und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers. Die Arbeitnehmer des Zuliefererbetriebs stellten für den Hersteller eine leicht zugängliche Kundengruppe dar, die durch gezielte Marketingmaßnahmen angesprochen werden, um damit den Umsatz zu steigern, so das Gericht (Az.: 7 K 2053/17).
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt, die jetzt vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 53/18) anhängig ist. Auf das laufende Verfahren können sich Arbeitnehmer dennoch berufen. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden, wenn das Finanzamt Steuern verlangt. «Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden», rät Klocke.
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(dpa/tmn)