Dortmund – Zahlt das Jobcenter ohne Bescheid zu viel Arbeitslosengeld II, kann es das Geld nicht ohne weiteres zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts in Dortmund (Az.: S 35 AS 1879/14), wie die
Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Wenn der Empfänger darauf vertrauen durfte, dass er Anspruch darauf hat, ist das nicht möglich. Die Belange des Betroffenen sind mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abzuwägen.
Der Fall: Der Mann erhält vom Jobcenter aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld II. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich einen weiteren Monatsbetrag von rund 1140 Euro. Der Empfänger hatte vorher noch einen Antrag auf weitere Zahlungen gestellt. Über diesen hatte das Jobcenter bei der letzten Zahlung noch nicht entschieden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung. Hiergegen erhob der arbeitslose Mann Klage.
Mit Erfolg: Der Kläger musste den zu viel gezahlten Monatsbeitrag nicht erstatten. Bevor das Jobcenter die Erstattung dieser Zahlung verlangen dürfe, müssten eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung der Behörde erfolgen. Im vorliegenden Fall habe der Mann davon ausgehen können, dass die Weitergewährung von Hartz IV aufgrund seines Antrags erfolge. Er habe darüber hinaus vor der Auszahlung an seinen Antrag erinnert.
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(dpa/tmn)