Mängel an reduzierter Ware. Verbraucher dürfen reklamieren

Rostock (dpa/tmn) – Ob in den Schaufenstern oder im Internet – Händler locken mit Rabatt-Aktionen und Angeboten zum Sommerschlussverkauf. Bei der Suche nach Schnäppchen achten manche Kunden besonders auf den Preis.

Wer später Mängel an der Ware entdeckt, kann diese reklamieren, informiert die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Zunächst darf der Käufer die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen.

Scheitert die Reparatur zweimal, ist sie in der Regel nicht zuzumuten. Auch wenn eine Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wenn der Verkäufer den Mangel an der Ware angezeigt hat, entfällt die sogenannte Sachmangelhaftung. Das Unternehmen muss die Ware folglich nicht reparieren oder austauschen. Daher sollten Verbraucher bereits vor dem Kauf – also bei der Schnäppchen-Suche – genau hinschauen, aus welchem Grund die Ware reduziert wurde.

Grundsätzlich gilt: Ein Recht auf den Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Händler bieten aber meist aus Kulanz die Rückgabe oder den Umtausch an. Verbraucher sollten sich vor dem Einkauf informieren, ob diese Optionen im Schlussverkauf oder Sale-Aktionen auch gelten.

In der Regel muss der Verkäufer zwei Jahre ab Übergabe der Ware dafür einstehen, dass diese frei von Mängeln ist. Ist die Ware erkennbar nicht zu einer Nutzung von zwei Jahren gedacht, verkürzt sich die Frist automatisch – etwa bei Papptellern oder Stroh-Sandalen. Bei gebrauchter Ware kann die Frist ebenfalls verkürzt, das Gewährleistungsrecht jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Forderungen kann der Käufer nur stellen, wenn er nachweisen kann, wann er die Ware gekauft hat. Daher sollte er den Beleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahren. Wer den Kassenzettel verliert, kann mit Hilfe eines Zeugen, der sich an Kaufdatum und Kaufgegenstand erinnern kann, seine Rechte einfordern.

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(dpa)