Die Lohnsteuer ist eine Quellsteuer, die in Deutschland direkt vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Angewendet wird sie auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
Für den Staat ist die Lohnsteuer eine sehr wichtige Steuer, die zusammen mit anderen Quellsteuern wie Einkommensteuer und Kapitalertragssteuer immerhin fast 37 Prozent der gesamten Steuereinnahmen ausmachen.
Lohnsteuerklassen
Wer Lohnsteuer abführen muss, wird anhand der Lohnsteuertabelle in verschiedene Kategorien, den sogenannten „Lohnsteuerklassen“ eingeteilt. Hauptbemessungsgrundlage ist dabei der Familienstand. Das deutsche Einkommensteuergesetz umfasst sieben Lohnsteuerklassen von denen zwei lediglich Sonderformen darstellen. Die am häufigsten vorkommenden Lohnsteuerklassen sind I für unverheiratete Singles, II für Alleinerziehende, III für Verheiratete, bei denen nur ein Ehegatte arbeitet und V, wobei V nur angewendet wird, wenn von einem verheirateten Paar beide Ehegatten arbeiten, deren Einkünfte jedoch so unterschiedlich sind, dass eine gleichmäßige Lohnsteuerbeaufschlagung eine kleinere Liquidität zur Folge hätte. Die am höchsten versteuerte Lohnsteuerklasse ist VI, die aber ausschließlich Zweit- oder Dritt-Arbeitsverhältnissen bei vollen Abzügen vorbehalten bleibt.
Einkommensteuererklärung
Die einbehaltene Lohnsteuer wird innerhalb des Jahres im Voraus bezahlt und erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Einkommensteuererklärung gegengerechnet. Wird durch diese Gegenrechnung vom Finanzamt eine Differenz ermittelt, wird dem Arbeitnehmer der entsprechende Betrag zurückerstattet oder eine Nachzahlung gefordert. Einkommensteuererklärungen sind außer in Sonderfällen keine Pflicht. Dennoch kann der Arbeitnehmer durch Angabe von sogenannten Pauschalbeträgen oder Freibeträgen die Bemessungsgrundlagen erweitern. Auch für die Beantragung sogenannter „Vermögenswirksamer Leistungen“ wie der Arbeitnehmersparzulage muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Außerdem ist jeder Arbeitnehmer unabhängig der Branche und des ausgeführten Berufs bevollmächtigt, innerhalb der Einkommensteuererklärung sogenannte „Werbungskosten“ anzugeben, die der Erhaltung seine Berufs dienlich sind. Diese erstrecken sich von einfachen Kosten für Dienstkleidung oder Bürobedarf bis hin zu Fortbildungskosten oder Anschaffung von Equipment, sofern dieses klar von privaten Aufwendungen abgegrenzt werden kann.