Königswinter/Berlin – Stirbt ein Mensch in Deutschland, führt möglichst schnell ein Arzt eine Leichenschau durch. Dabei stellt er den Tod fest und untersucht die näheren Umstände.
Ab Januar 2020 müssen Erben dafür laut der Gebührenordnung für Ärzte (GÖA) regulär mehr zahlen. Künftig sei mit Kosten zwischen 103 Euro und 265 Euro zu rechnen, schätzt Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Die genaue Höhe richtet sich unter anderem nach Uhrzeit und Wochentag, Dauer und Umfang der Leistung sowie des Wegs des Arztes zum Ort der Leichenschau.
Höhere Kosten bei langer Anfahrt
Beispielsweise ist künftig für eine tagsüber besonders rasche eingehende Leichenschau bei einem Anfahrtsweg von bis zu zwei Kilometern mit 103 Euro zu rechnen. Muss ein Mediziner dagegen am Wochenende nachts bis zu 25 Kilometer fahren und braucht mehr als 40 Minuten für die Leichenschau, kann er rund 265 Euro abrechnen.
Bislang kostete die Leichenschau laut GÖA nicht mehr als 76,56 Euro, außer der Anfahrtsweg war besonders weit. Üblich waren nach Angaben von Aeternitas in der Praxis bei korrekter Abrechnung Beträge zwischen 20 und 60 Euro.
Für die eingehende Leichenschau (Nummer 101) werden künftig nach Angaben der Bundesärztekammer im Normalfall 165,77 Euro in Rechnung gestellt, für die vorläufige Leichenschau (Nummer 100) 110,51 Euro.
Vorläufige Leichenschau wird künftig abgerechnet
Bislang konnte die vorläufige Leichenschau, etwa durch den Rettungsdienst, nicht über die GÖA abgerechnet werden. Für die Ausstellung eines üblichen Totenscheins reicht sie nicht aus. Abschläge auf die Gebühren gibt es nach der neuen Regelung, wenn die Leichenschau besonders schnell geht.
Daneben sind Zuschläge für Einsätze zu besonderen Zeiten möglich: nach Buchstabe F für Leichenschauen zwischen 20.00 und 22.00 oder 6.00 bis 8.00 Uhr, nach Buchstabe G bei Leistungen in der Zeit von 22.00 und 6.00 Uhr und nach Buchstabe H für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen.
Einen Zuschlag gibt es auch bei unbekannten Leichen. Muss der Mediziner mehr als 25 Kilometer zur Leichenschau fahren, kann er eine Reiseentschädigung nach Paragraf 9 GÖA berechnen.
Fotocredits: Bernd Wüstneck
(dpa/tmn)