Lehrer an Musikschule kann freier Mitarbeiter sein

Heilbronn – Wenn ein Musikschullehrer für eine städtische Musikschule tätig ist, kann er selbstständig sein. Die Stadt muss dann keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen.

Der Fall: Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Stadt knapp 40 000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach – für die Jahre 2006 bis 2009. Sie war der Meinung, die Stadt habe Musikschullehrer beschäftigt, die nur vermeintlich in einem freien Mitarbeitsverhältnis tätig gewesen seien. Da die Stadt für die Lehrer keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hatte, müsse sie diese nachzahlen. Die Stadt klagte dagegen.

Das Urteil: Die Richter des Sozialgerichts Heilbronn entschieden, dass die Stadt keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss (Az.: S 11 R 875/14). Die Musikschullehrer seien selbstständig tätig gewesen. Dafür spreche, dass die Lehrer nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb der Musikschule eingegliedert waren. So konnten sie ihre Unterrichtszeiten sowie die Anzahl der geleisteten Einheiten in Absprache mit ihren Schülern selbst flexibel und einvernehmlich festlegen. Bezahlt wurden ihnen nur geleistete Stunden – während Arbeitnehmer hingegen ihren Lohn auch dann erhalten, wenn sie sich lediglich arbeitsbereit halten, ohne Stunden zu geben. Hinzu kam, dass die Musikschullehrer weitere Auftraggeber hatten – also nicht von der Tätigkeit für die Stadt abhängig waren. Auf das Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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