Stuttgart – Kinder müssen nicht in jedem Fall für die überzahlte Renten ihrer verstorbenen Eltern haften. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Wussten die Kinder nichts von der unberechtigten Fortführung der Rentenzahlungen nach dem Tod von Vater oder Mutter, genießen sie einen Vertrauensschutz. Das gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Nachlass selbst nichts erhalten haben. das geht aus dem Urteil (Az.: L 10 R 2599/17) hervor. Über die Entscheidung berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 3, 2018).
Im verhandelten Fall ging es um einen Erblasser, der in Griechenland gelebt hatte. Von einer Rentenversicherung in Deutschland hatte er eine Alters- und Witwerrente erhalten. Der Mann hinterließ nach seinem Tod vier Kinder, die ihn nach griechischem Recht zu je einem Viertel beerbten. Eine Tochter wohnte in Deutschland, hatte jedoch seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Vater.
Ein in Griechenland lebender Sohn verschwieg der Rentenstelle in Deutschland den Tod seines Vaters, so dass diese weiterhin die Rente überwies. Davon wusste die Tochter in Deutschland nichts. Dennoch verlangte die Rentenversicherung später von ihr anteilig ihrer Erbquote Geld zurück – und hatte damit vor Gericht keinen Erfolg.
Zwar sind zu unrecht erbrachte Geldleistungen vom Empfänger und von Verfügungsberechtigten zu erstatten. In diesem Fall war die Tochter aber weder Empfängerin der Renten, noch konnte sie über die Zahlungen verfügen. Die bloße Stellung als Miterbin reiche deshalb hier nicht, entschied das Landessozialgericht.
Vermutlich habe der in Griechenland lebende Sohn die Barabhebungen vom griechischen Konto des Verstorbenen vorgenommen. Damit verfügte dieser auch über die Renten. Eine Haftung der Tochter in Deutschland, die hiervon nichts wusste und der auch nichts von dem Geld zufloss, scheide hier aus.
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(dpa/tmn)