Kassel – Wer seinen Hund von einem Tierbetreuer ausführen lässt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen hervor.
Bisher akzeptierten die Finanzämter lediglich Kosten für die Fütterung, Fellpflege oder Betreuung, wenn diese innerhalb der Wohnung oder im Haus des Tierbesitzers erfolgten. «Nach dem Urteil sollten Tierfreunde nun aber auch die Kosten für das Gassi gehen geltend machen,» rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im verhandelten Fall beauftragte die Klägerin einen Dienstleister, der ihre Hunde unter anderem regelmäßig ausführte. Die Kosten dafür setzte die Klägerin als haushaltsnahe Dienstleistungen in den Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht, da das Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgte und es sich somit nicht um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen handele.
Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Es entschied: Entscheidend ist, ob die Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Darunter fielen auch regelmäßig anfallende hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise vom Steuerzahler selbst oder anderen Haushaltsmitgliedern übernommen werden. Dies treffe auf das Ausführen des Hundes zu, so das Gericht (Az.: 12 K 902/16).
Gegen die positive Entscheidung des Finanzgerichts Hessen hat das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass die Frage jetzt vom obersten deutschen Steuergericht geklärt wird (Az.: VI B 25/17).
Lehnt das Finanzamt im eigenen Steuerfall die Kosten für das Hundeausführen ab, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung des Einspruchs sollten Tierbesitzer auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen, rät der Bund der Steuerzahler.
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(dpa/tmn)