Lässt sich die Ausschlagung eines Erbes zurücknehmen?

Düsseldorf – Ein Erbe kann ausgeschlagen werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Bestätigt sich dieser Verdacht später nicht, kann die Ausschlagung aber nicht in jedem Fall zurückgenommen werden.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 140/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Das gilt etwa, wenn die Erben keine konkreten Hinweise auf die Überschuldung hatten.

In dem verhandelten Fall war eine Witwe von der Polizei tot in ihrer verwahrlosten Wohnung aufgefunden. Sie hinterließ kein Testament. Ihre Schwestern schlugen das Erbe aus. Die eingesetzte Nachlasspflegerin stellte fest, dass der Nachlass nach Abzug der Schulden 6500 Euro betrug.

Die Schwestern waren aber zuvor irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die Renovierungs- und Entrümpelungskosten gegenüber dem Vermieter zu tragen hätten. Daher hatten sie das Erbe ausgeschlagen. Nachdem sie ihren Irrtum bemerkten, wollten sie die Ausschlagung rückgängig machen.

Ohne Erfolg: Ein Irrtum über die Frage, ob eine Erbschaft überschuldet ist, sei zwar als Anfechtungsgrund anerkannt. Wer aber ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses ausschlägt, entscheidet sich hierfür aufgrund bloßer Spekulation. In einem solchen Fall könne die Ausschlagung nicht mehr angefochten werden.

Denn das würde es dem Erben ermöglichen, sehr flexibel auf die weiteren Entwicklungen zu reagieren: Entwickeln sich die Dinge negativ, belässt er es bei der erklärten Ausschlagung, entwickeln sie sich günstig, ficht er seine Ausschlagung an.

Fotocredits: Mascha Brichta
(dpa/tmn)

(dpa)