Kündigung – Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Darf Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, wenn Sie vor drei Wochen Vater geworden sind? Wann sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn Ihr Arbeitnehmer sich nicht in einen friedlichen Betriebsablauf einfügt?

Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer

Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber einen rechtfertigenden Grund haben, Ihnen zu kündigen – es sei denn, Sie sind freier Mitarbeiter oder befinden sich noch in der vertraglich vereinbarten Probezeit. Genauere Regelungen, wann eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, finden sich im Kündigungsschutzgesetz.

In einem regulären Arbeitsverhältnis haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Arbeitszeugnis ausstellt. Darüber hinaus haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung betriebsbedingt ist oder wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, Ihr Arbeitgeber Ihnen gar nicht kündigen durfte. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitnehmer „innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben“, wenn er diese für „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen“ für unwirksam hält.

Sind Sie also vor drei Wochen Vater geworden und Ihr gleichermaßen qualifizierter Single-Kollege behält seinen Job, können Sie die Berücksichtigung sozialer Kriterien vom Arbeitsgericht prüfen lassen.

Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer kündigen, wenn Gründe bestehen, die in seiner Person oder in seinem Verhalten begründet sind oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.

Bei betriebsbedingten Gründen müssen Sie berücksichtigen, ob es innerhalb Ihres Betriebes eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gibt. Besteht diese Möglichkeit nicht, müssen Sie als Arbeitgeber soziale Kriterien wie Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen berücksichtigen. Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, benötigen Sie dessen Zustimmung. Fristlos dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer nur „aus wichtigem Grund“ gemäß § 626 BGB kündigen. Eine Weiterbeschäftigung darf Ihnen nicht zumutbar sein. Dabei müssen die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Meist handelt es sich hierbei um Fälle verhaltensbedingter Kündigung, in denen der Arbeitnehmer beispielsweise androht krankzufeiern.

Stört Ihr Arbeitnehmer auf diese Weise den Betriebsfrieden, können Sie ihm innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen diese Gründe bekannt wurden, kündigen. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf http://bbs-law.de/.

 

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