Hamm – Selbstständige können eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen, um sich abzusichern. Den Tagessatz können sie auf Antrag aber nur erhöhen, wenn ihr Netto-Einkommen gestiegen ist.
Eine bloße Steigerung von Betriebskosten oder Abschreibungen reicht hingegen nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 170/15).
In dem Fall hatte ein selbstständiger Transport- und Bauunternehmer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Zuletzt belief sich diese auf 215 Euro pro Tag. Dies entsprach Einkünften in Höhe von jährlich 70 400 Euro. Nachdem er seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus fast durchgehend krank gewesen war, beantragte er eine Erhöhung seines Krankentagegelds.
Seine Begründung: Abschreibungen für einen neu angeschafften Lkw müssten zum Netto-Einkommen zählen. Auch habe er Grund und Boden verkauft sowie Lebensversicherungsverträge gekündigt und damit ebenfalls sein Einkommen gesteigert. Die Versicherung lehnte die Erhöhung ab, da die Einnahmen zwar betriebliche, aber keine persönlichen Einkünfte seien.
Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg: Das Gericht führte aus, dass es ausschließlich auf die Erhöhung des Netto-Einkommens ankomme. Dies sei das Einkommen, das einem privaten Haushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögensbildung zu Verfügung stehe. Betriebliche Abschreibungen zählten nicht dazu, genauso wie Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien oder der Auflösung von Versicherungsverträgen.
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(dpa/tmn)