Heilbronn – Ist eine Krankenschwester über eine Vermittlungsagentur in verschiedenen Krankenhäusern tätig, liegt dennoch keine Selbstständigkeit vor. Für die Mitarbeiterin müssen also Sozialbeiträge gezahlt werden, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine abhängige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden ist. Dies zeigt ein Fall beim Sozialgericht Heilbronn (Az: S 10 R 3237/15): Die Frau ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Über eine Agentur war sie als «freie Mitarbeiterin» in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Im Zeitraum von April bis Juni 2014 arbeitete sie als Intensivpflegekraft in einer Klinik. Mit diesem schloss sie einen Vertrag.
Hierin war ausgeführt, dass die Frau «Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft» erbringe. Sie sei auch «kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes». Die Rentenversicherung meinte, die Frau sei bei dem Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen.
Das Urteil: Das Gericht entschied im Sinne der Rentenversicherung. Es sei zwar klar, dass die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Allerdings sprächen die Umstände für eine abhängige Beschäftigung. Die Frau sei in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen.
Sie habe Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Auch habe sie Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen müssen. Ihre Arbeit sei durch die Stationsleitung kontrolliert worden. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen, denn man habe ein festes Stundenhonorar vereinbart.
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(dpa/tmn)