Detmold – Krankenkassen müssen nicht für alle Heilbehandlungen aufkommen. Ist die gewünschte Therapie noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen, kann die Kasse auf andere, erprobte Möglichkeiten verweisen.
Das gilt auch, wenn die behandelnden Ärzte die Therapie empfohlen haben, entschied das Sozialgericht Detmold (Az.: S 3 KR 604/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall litt eine Frau unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung. Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie der Erkrankung mittels Fettabsaugung ab. Statt dieser sogenannten Liposuktion verwies sie auf physikalische Maßnahmen in Form einer Lymphdrainage und dem regelmäßigen Tragen von Kompressionsstrümpfen. Dagegen klagte die Patientin.
Ohne Erfolg: Die Versicherte habe keinen Anspruch auf die Behandlung, entschieden die Richter. Der Grund: Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion könnten noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Es fehlten zudem einwandfrei geführte Studien über die Zahl der behandelten Frauen und die Wirksamkeit der Methode. Die Krankheit stelle zudem keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Daher könne die Kasse auf eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung verweisen.
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(dpa/tmn)