Können sich die Erben über das Testament hinwegsetzen?

Wiesbaden – Setzten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein, kann ein Ehepartner dies nach dem Tod des anderen nicht mehr abändern.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte kann mit allen Kindern einen abweichenden notariellen Erbvertrag schließen. Wenn sich alle Kinder mit den neuen Verfügungen einverstanden erklären, kann das als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden.

Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 417 VI 1875/18 G), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: Die Ehepartner setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben und neun ihrer elf Kinder zu ihren Schlusserben ein. Zur Abwicklung ihrer letztwilligen Verfügungen ordneten die Eheleute Testamentsvollstreckung nach dem Tod des Letztversterbenden an und bestimmten ihren ältesten Sohn zum Testamentsvollstrecker.

Nachdem die Regelung nach dem Tod des Ehemannes bindend geworden war, schloss die Ehefrau mit ihren elf Kindern einen notariellen Erbvertrag, in welchen sie mit ihren Kindern eine «übereinstimmende Neuregelung hinsichtlich des gesamten Nachlasses meines verstorbenen Mannes, aber auch hinsichtlich meines Vermögens» vereinbarte.

Anlässlich dessen setzte die Frau zehn ihrer Kinder zu ihren Erben ein und bestimmte, dass zwei andere Kinder gemeinsam Testamentsvollstrecker werden sollten. Alle Kinder stimmten dem zu. Die neu eingesetzten Kinder beantragen nach dem Tod der Frau ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das sie als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker ausweist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist zu erteilen, entscheiden die Richter. Denn die Antragsteller sind in dem nach dem Tod des Ehemannes erstellten Erbvertrag wirksam zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern bestellt worden. Soweit die Erblasserin bereits in dem gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann errichteten Testament ein anderes Kind zum alleinigen Testamentsvollstrecker bestimmt hatte, steht dies der Wirksamkeit der Bestellung anderer Kinder zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern im Erbvertrag nicht entgegen. Schließlich haben sich alle Kinder damit einverstanden erklärt.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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