Kittel und Co. – Berufskleidung macht sich bezahlt

Neustadt – Ein Koch, eine Schornsteinfegerin und ein Monteur haben etwas gemeinsam: Was sie täglich auf der Arbeit tragen, lässt sich recht leicht als Berufskleidung einordnen. Die Kosten dafür lassen sich steuerlich als Werbungskosten geltend machen und verringern so die Einkommensteuer.

«Unter typischer Berufsbekleidung versteht das Finanzamt Kleidung, die nur im entsprechenden Fachhandel erhältlich ist», erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).

Kleidung muss beruflich zuordbar sein

Die Arbeitskleidung muss entweder typisch für den jeweiligen Beruf sein und eine Schutzfunktion erfüllen, oder durch eine Kennzeichnung wie ein Logo oder den uniformartigen Charakter klar rein beruflich sein. Der Blaumann eines Monteurs, ein Arztkittel, die Gerichtsrobe von Anwälten oder Mütze und Jacke eines Kochs sind demnach eindeutig der typischen Berufskleidung zuzuordnen.

«Schwieriger wird es, wenn sich die Kleidung nicht nur im Job, sondern auch privat tragen lässt», sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. «Private oder bürgerliche Kleidung erkennt das Finanzamt in der Steuererklärung nicht an.»

Bankangestellte oder Bürokaufleute, die zwar jeden Tag im Anzug oder Kostüm zur Arbeit kommen, können die Kosten deshalb nicht einfach geltend machen. Selbst wenn sie privat nur Jeans und T-Shirt tragen. «Solange die Möglichkeit besteht, die Kleidung bei einem privaten Anlass zu tragen, stellt sich das Finanzamt stur», sagt Wawro.

Weiße Kleidung zählt nicht

«Arzthelfer tragen meistens in der Praxis eine weiße Hose. Diese berücksichtigt das Finanzamt nicht, da sie auch im Privatleben getragen werden kann», sagt Georgiadis. Laut Bundessteuerberaterkammer gilt das ebenfalls für weiße Schuhe, Hemden oder Socken, die Ärzte häufig im Dienst tragen oder die weiße Kleidung eines Masseurs.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft derzeit ein Verfahren zu dieser Frage (Az.: VIII R 33/18). Geklagt haben selbstständige Trauerbegleiter, die die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung in der Steuererklärung als Betriebsausgaben angegeben hatten. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch mit der Begründung nicht an, dass die Kleidung auch für private Anlässe geeignet sei.

«Manchmal erkennen die Finanzämter Grenzfälle aber schon an», sagt Wawro. «Ganz nachvollziehbar ist das nicht immer.» So dürfen Bestatter oder Pfarrer wiederum einen schwarzen Anzug steuerlich geltend machen, auch Kellner haben gelegentlich schon gerichtlich ihren Anzug als Berufskleidung durchgesetzt. Wawro kennt auch einen Fall eines Friseurs, der seinen Angestellten vorschrieb, identische helle Kleidung zu tragen. Weil diese einer Uniform glich, konnten die Angestellten die Kosten in der Steuererklärung angeben.

Das Firmenlogo ist Ermessenssache

Viele Angestellte tragen Dienstkleidung mit einem Logo des Unternehmens. «Hier kommt es auf den Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung an. Dem Grunde nach handelt es sich um Arbeitskleidung und könnte abgesetzt werden. Bei einem kleinen Logo ließe sich das aber auch sicherlich verstecken und im Privatleben tragen», sagt Georgiadis.

Auch Bauarbeiter haben bei den Werbungskosten gute Karten, zumindest wenn es sich um Sicherheitskleidung handelt. Auch spezielle Arbeitshosen haben eine Chance beim Finanzamt. «Es ist ratsam, die Kleidung immer in einem Fachgeschäft für Berufsbekleidung zu kaufen», sagt Wawro. «Mit einem solchen Beleg die Kosten abzusetzen, hat bessere Aussichten auf Erfolg». Er rät dazu, im Zweifel solche Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.

Einzelfall bei bürgerlicher Kleidung

Stellt der Arbeitgeber Dienstkleidung oder schießt er etwas bei der Anschaffung dazu, muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil laut Bundessteuerberaterkammer nicht versteuern, wenn es sich klar um Berufskleidung handelt.

Stellt der Chef aber bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden könnte, handelt es sich schon wieder um eine Einzelfallentscheidung. Erkennt das Finanzamt sie nicht als Arbeitskleidung an, muss diese wie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden.

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)

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