Berlin – Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt ab der Geburt und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Kinder, informiert die Bundessteuerberaterkammer Berlin.
Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen nur, wenn eine Rechnung vorgewiesen werden kann. Es gilt dann den Eingang des Betrages, etwa auf das Konto der Tagesmutter, der Betreuungsperson oder der Kita, nachzuweisen. Dann erkennt der Fiskus jährlich pro Kind zwei Drittel der angefallenen Kosten an – höchstens jedoch 4000 Euro. Barzahlungen wirken sich nicht steuermindernd aus. Auch Ausgaben für Nachhilfe, Musikunterricht, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung der Kinder zählen nicht zu den steuerlich abziehbaren Betreuungskosten.
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(dpa)