Düsseldorf – Bei Ehegattentestamenten gibt es keine Vorschrift darüber, wann der letzte Ehepartner das Dokument unterzeichnen muss. Das heißt: Ein Testament, das nicht sofort von beiden Eheleuten unterschrieben wird, ist nicht automatisch unwirksam.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, über das die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 6, 2017) berichtet. Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung beider Ehepartner handelt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tode des Mannes war das Dokument aber zunächst nicht gefunden werden. Daher wurden die Ehefrau und die beiden Kinder des Mannes zu Erben erklärt. Einer der Söhne leitete ein Versteigerungsverfahren über einen Teil der vererbten Immobilien ein. In diesem Zusammenhang ordnete die Witwe die Unterlagen ihres Mannes noch einmal und entdeckte das Testament. Der Erbschein wurde daraufhin eingezogen und die Witwe zur Alleinerbin erklärt.
Die Beschwerde des Sohnes dagegen hatte keinen Erfolg: Das gemeinschaftliche Testament sei wirksam, befand das Gericht (Az.: i-3 Wx 55/16). Dass es offenbar vom Erblasser und seiner Frau nicht zum selben Zeitpunkt unterschrieben worden war, sei unerheblich. Entscheidend sei, ob die Ehepartner bei der Testamentserrichtung vom Willen getragen wurden, zusammen mit dem anderen Ehegatten letztwillig zu verfügen. Da in diesem Fall der letzte Wille ausdrücklich als «gemeinschaftliches Testament» bezeichnet wurde und sich die Eheleute «gegenseitig zu Alleinerben» eingesetzt haben, könne davon ausgegangen werden.
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(dpa/tmn)