Heilbronn – Wenn Verwandte beim Hausbau mithelfen, liegt eine familiäre Gefälligkeit vor. Dafür müssen keine Beiträge in die Unfallversicherung gezahlt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Verwandten 500 Helferstunden zusammenbringen.
Der Fall am Sozialgericht Heilbronn: Das Ehepaar errichtete ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Während der Bauphase unterstützten Väter und Brüder die beiden. Die Verwandten übernahmen an Samstagen insbesondere Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden.
Die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) forderte von dem Ehepaar daraufhin für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge von knapp 1000 Euro. Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit.
Das Urteil: Das Ehepaar war nicht als Unternehmer tätig und daher auch nicht beitragspflichtig, befand das Gericht. Ihre Familienangehörigen seien für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als «Wie-Beschäftigter» setze voraus, dass sie solche Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert erbringen, die sonst abhängig Beschäftigte erledigen.
In der Gesamtsumme lägen zwar geleistete Helferstunden in erheblichem Umfang vor. Es gebe aber keine starre Stundengrenze, ab der eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen sei (Az.: S 6 U 138/17). Über den Fall berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)