Erfurt – Auf dem Weg zur Arbeit sind Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings hat dieser Schutz enge Grenzen. Wer von seinem Weg abweicht, verliert den Versicherungsschutz.
Ein Wegeunfall gilt nur dann als Arbeitsunfall, wenn sich der Arbeitnehmer auf direktem Weg zwischen seinem Zuhause und der Arbeit befunden hat, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 900/17).
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin saß in der Regionalbahn auf dem Rückweg von der Arbeit. Die Frau verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof. An der nächsten Haltestelle verließ sie die Regionalbahn und wollte die Bahngleise überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Hiergegen klagten die Hinterbliebenen.
Das Urteil: Die Klage hatte keinen Erfolg. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, falle dieser Schutz weg.
Das gelte, sobald der direkte Weg verlassen und der sogenannte Abweg begonnen wurde. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befinde und der Abweg beendet sei, lebe der Versicherungsschutz wieder auf.
Das Gericht konnte auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass hier das Abweichen vom direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen sei – beispielsweise, wenn der Umweg verkehrsbedingt erforderlich war.
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(dpa/tmn)