Celle – Bei einem Arbeitsunfall gilt für die Betroffenen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu können auch Unfälle gehören, die sich bei einer Betriebsfeier ereignen. Doch es gibt Grenzen.
Ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und sich danach im betrunkenen Zustand verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Der
Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16/3 U 186/13).
Der Fall: Der Feuerwehrmann hatte an einem Freundschaftswettkampf mit befreundeten Feuerwehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, ein anderer hingegen blieb noch in geselliger Runde beisammen. Der Mann wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden. Er war dort mit 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten.
Das Urteil: Das Landessozialgericht teilte die Rechtsansicht der Unfallkasse. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen. Die gesellige Runde sei daher nicht mehr vom Schutzbereich umfasst. Zwar sei der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch das Wasserlassen selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür.
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(dpa/tmn)