Kein Hartz-IV-Mehrbedarf durch Corona-Gesichtsmasken

Essen – Hartz IV-Empfänger können keinen Mehrbedarf für die Anschaffung von Gesichtsmasken geltend machen. Die derzeit zum Schutz vor Coronavirus-Neuinfizierungen vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen müssen aus dem Regelbedarf finanziert werden, entschied das Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen (Az.: L 7 AS 635/20).

Der Grund: Die Masken können als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Auch genüge ja ein Tuch oder Schal den Anforderungen an die vorgeschriebene Gesichtsbedeckung.

In dem Fall wollte ein Hartz IV-Empfänger die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken erreichen. Für einen solchen Mehrbedarf müsse aber im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehen. Das sei hier nicht der Fall. Die Finanzierung von textilen Mund-Nase-Bedeckungen sei aus dem Regelbedarf möglich.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

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