Celle – Gesundheitstourismus boomt. Aber nicht alle Kosten sind erstattungsfähig, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wer zum Beispiel für eine Behandlung, die auch in Deutschland möglich gewesen wäre, ins Ausland reist, kann die gesetzliche Krankenkasse nicht in Haftung nehmen. Eine Ausnahme stellt nur ein Notfall dar, befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 284/17).
Der Fall: Ein 40-jähriger Mann reiste in die Türkei, um sich wegen einer schmerzhaften Borreliose-Symptomatik behandeln zu lassen. Er war vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden. Nach seiner Rückkehr wollte er sich die Kosten von umgerechnet rund 860 Euro von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Diese zahlte jedoch nicht, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre. Auch habe kein Notfall vorgelegen.
Der Mann argumentierte, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr für seine Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er wieder halbwegs schmerzfrei. Die entstandenen Kosten seien relativ gering, und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie etwa Fahrt- und Flugkosten.
Das Urteil: Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar sind oder für Notfälle, entschieden die Richter. Eine Borreliose könne in Deutschland gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen.
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(dpa/tmn)