Berlin – Hat ein Verstorbener keine Regelungen für sein Erbe getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Verwandte, die so zum Zuge kommen, können das Erbe ausschlagen. Aber was, wenn das ungewünschte Folgen hat?
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Betroffenen dann die Ausschlagung anfechten und damit rückgängig machen können (Az.: 3 Wx 166/17). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall war ein Mann ohne Testament gestorben. Nach dem Gesetz erbten daher seine Witwe und die beiden gemeinsamen Kinder. Diese möchten jedoch, dass nur ihre Mutter erbt, und dass sie selbst erst nach deren Tod an die Reihe kommen. Deshalb schlugen sie ihr Erbe aus.
Hierdurch wurde die Mutter allerdings nur zu drei Vierteln Erbin. Das restliche Viertel erhielt nach der gesetzlichen Regelung der Bruder des Vaters. Zusammen mit seinem eigenen Vermögen könnte er dies später an seine Erben weitervererben. Davon hatten die Kinder nichts gewusst. Im Gegenteil: Der Notar, der die Ausschlagung beurkundende, hatte ihnen gesagt, der Onkel stelle kein Problem dar.
Die Kinder fochten daraufhin ihre eigene Ausschlagung an. Mit Erfolg, wie die Richter urteilten. Irrt sich jemand bei der Ausschlagung beachtlich, kann er sie anfechten und damit ungeschehen machen.
Im verhandelten Fall ging es den Kindern gerade darum, mit ihrer Ausschlagung zu lenken, wer ihren Erbteil erhalten würde. Da sich ihre Vorstellung nicht mit der wahren Rechtslage deckt, ist eine Anfechtung möglich. Dadurch werden wieder die Mutter und die beiden Kinder Erben und schließen damit den Onkel aus.
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(dpa/tmn)