Kassel – Jobcenter dürfen bei der Berechnung, welche Mietkosten sie Arbeitslosen erstatten, ihr Gebiet nicht in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Preisniveaus unterteilen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Reihe von Fällen aus Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt entschieden.
Zusammen hätten die Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung, sagte eine BSG-Sprecherin in Kassel. Die vorhergehenden Urteile der Landessozialgerichte wurden zurückverwiesen. Die Jobcenter müssen nun neue Konzepte vorlegen. (Aktenzeichen B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R;B 14 AS 10/18 R;B 14 AS 11/18 R;B 14 AS 24/18 R)
Geklagt hatten mehrere Langzeitarbeitslose. Sie stritten mit den Jobcentern über die Übernahme ihrer Miete. Die Behörden hatten ihre Gebiet in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Kostengrenzen unterteilt. Diese Unterteilung der Landkreise – des eigentlichen Vergleichsraums – in «Wohnungsmarktypen» sei unzulässig, urteilten die Kasseler Richter. Die Ermittlung der Kostengrenzen habe in einem «maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen».
Zwar kann es laut Bundessozialgericht im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters mehrere Vergleichsräume geben. Diese müssten aber rechtliche und methodische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehörten unter anderem Angaben über zugrundeliegende Datenerhebung und die Einhaltung statistischer Grundsätze. In den vorliegenden Verfahren sei das nicht gegeben. Zuvor hatte die «Mitteldeutsche Zeitung» über das Thema berichtet.
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(dpa)