Hamburg – Inkassounternehmen dürfen die Daten von Verbrauchern nicht in jedem Fall an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben. Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist dies zum Beispiel nicht zulässig, wenn Verbraucher eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben.
Das Landgericht Osnabrück untersagte es einem Unternehmen daher, Betroffenen damit zu drohen, dass eine ausbleibende Zahlung Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit habe (Az.: 18 O 400/19). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher ein Schreiben eines Inkassounternehmens bekommen, in dem er aufgefordert wurde rund 500 Euro für gekaufte Möbel zu bezahlen. Doch der Kunde war vom Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten. In dem Schreiben beschrieb sich das Inkasso-Unternehmen selbst als «Vertragspartner der Schufa». Der Brief schloss mit dem Satz: «Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.»
Das Landgericht wertete dies als unlauter. Die Firma dürfe daher Verbraucher nicht auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags auffordern. Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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(dpa/tmn)