Hochzeit: Wann das Testament Bestand hat

Berlin – Lebensverhältnisse ändern sich. Die Folgen können mitunter weitreichend sein. So kann es etwa passieren, dass die gesetzliche Erbfolge durch eine Hochzeit eine andere ist.

Ein vor der Ehe erstelltes Testament kann aber trotzdem noch seine Gültigkeit behalten. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser 2005 ein Testament errichtet. Hierin setzte er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Einige Jahre später heiratete er. Sein Testament änderte er aber nicht. Nach der Hochzeit besprach er mit seiner Tochter, was nach seinem Tod mit seinen Immobilien passieren soll. Seine Gedanken fixierte er auch schriftlich. Nach dem Tod ihres Ehemannes focht die Ehefrau das Testament an. Sie sah sich als Miterbin.

Zu Unrecht, urteilt das Kammergericht (Az.: 6 W 54/15): Der Erblasser hätte die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch trotz der Eheschließung getroffen. Er beschäftigte sich damit, was nach seinem Tode passieren soll. Er wusste um die gesetzliche Miterbenstellung seiner Ehefrau. Gleichwohl verfasste er kein neues Testament. Vielmehr besprach er seine Überlegungen allein mit seiner Tochter. Dass er sie als seine Erbin ansah, zeigen auch seine schriftlichen Überlegungen zum Umgang mit seinen Immobilien nach seinem Tod.

Fotocredits: Sebastian Kahnert
(dpa/tmn)

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