Gießen – Wenn ein mittelloser Heimbewohner stirbt, ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, für eine Bestattung zu sorgen. Dies gilt für den Fall, dass keine Angehörigen verpflichtet werden können. Die Kosten für die Bestattung kann das Heim dann vom Sozialhilfeträger verlangen.
Der Fall: Ein Pflegeheim organisierte die Bestattung einer verstorbenen Heimbewohnerin und beauftragte ein Bestattungsunternehmen. Dieses stellte dem Heim hierfür eine Rechnung aus. Das Heim verlangte vom Landeswohlfahrtsverband die Erstattung der Kosten – abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens von knapp 600 Euro. Der Wohlfahrtsverband weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und verwies auf in Anspruch zu nehmende Angehörige.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 18 SO 183/14): Das Heim hatte einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten. Im Rahmen der Sozialhilfe seien die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Heim sei verpflichtet gewesen, die Bestattung zu organisieren. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe.
Die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)