Hartz-IV-Empfänger können Kfz-Freibetrag nur einmal nutzen

Celle – Hartz-IV-Empfänger können den Freibetrag für ein Auto nicht mehrfach beanspruchen. Auch wenn mehrere Personen in dem Haushalt das Auto gemeinsam nutzen, kann der Freibetrag nur einmal gewährt werden, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen (Az.: L 11 AS 35/17).

Übersteigt also der Zeitwert des vorhandenen Autos den entsprechenden Freibetrag, muss das Vermögen zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden. Geklagt hatte eine Familie, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des Vaters bestritt. Die Mutter hatte einen Minijob, die volljährige Tochter eine Ausbildungsstelle. Als der Vater den Job verlor, bezog er zunächst Arbeitslosengeld I, später beantragte er Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab, da verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge von 16 050 Euro vorhanden war. Dazu zählten neben zwei Lebensversicherungen auch ein Auto, das einen Zeitwert von etwa 11 000 Euro hatte. Der Kfz-Freibetragswert liegt bei 7500 Euro.

Die Familie müsse zunächst ihr vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt verwenden, befand das Landessozialgericht. Der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto verdoppele bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten nicht. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Gesetzeswortlaut, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpft. Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme beziehungsweise Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.

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(dpa/tmn)

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