Celle – Wer Hartz IV bezieht, darf ein Auto in einem bestimmten Kostenrahmen besitzen – dabei ist unerheblich, ob es sich um einen verbeulten Kleinwagen, eine luxuriöse Limousine oder einen auffälligen Pick-up Truck handelt.
Das hat das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mitgeteilt und einen aktuellen Beschluss erläutert. Geklagt hatte ein 58 Jahre alter Geringverdiener, der sich vom Geld seiner Eltern vor fünf Jahren einen Pick-up Truck gekauft hatte. Der US-Import kostete 21.000 Euro.
Das Jobcenter verlangte von dem Mann, vor dem Bezug von Grundsicherungsleistungen den Ford F 150 zu verkaufen. Nach eigener Internetrecherche und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers sei von einem Wert von 20.000 Euro auszugehen.
Das Gericht verpflichtete jedoch das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Zahlung von Hartz IV, da die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit nicht überschritten würden.
Für ein Auto zum Erhalt der Mobilität gilt ein Freibetrag von 7500 Euro, hinzu kommt bei einem 58 Jahre alten Antragsteller ein Vermögensfreibetrag von 9300 Euro. Der Kläger hatte neben dem Auto kein weiteres Vermögen.
Ohne ein Wertgutachten für den Pick-up einzuholen, dürfe das Jobcenter den Verkauf nicht verlangen, erklärte ein Gerichtssprecher. Normalerweise sei bei Autos von einer Wertminderung von fünf Prozent pro Jahr auszugehen. Falls dies bei dem auffälligen US-Auto nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter dies belegen.
Die Eilentscheidung ist rechtskräftig. Im Hauptverfahren könne dann ein anderes Ergebnis herauskommen – je nachdem, was ein Wertgutachten ergebe, sagte der Sprecher. (L 11 AS 122/19 B ER)
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(dpa)