Hannover – Ob Strom oder Gas – wer einen neuen Anbieter mit einem passenden Tarif gefunden, muss seinen bestehenden Vertrag zunächst kündigen. Dabei gilt in der Regel eine Kündigungsfrist: Bei dem Grundversorger beträgt sie oft nur zwei Wochen.
Wer schon einmal gewechselt hat, muss in seinen Unterlagen nachsehen, wie lange die Kündigungsfrist ist. Anders, wenn sich die Preise ändern: Erhöht ein Versorger die Preise, haben Verbraucher in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Darauf müssen Anbieter sechs Wochen vor der geplanten Preisänderung schriftlich hinweisen.
Wer sich für einen neuen Stromanbieter entschieden hat, kann entweder direkt über ein Vergleichsportal wechseln, erklärt die
Verbraucherzentrale Berlin auf ihrer Homepage. Oder er fordert die entsprechenden Vertragsunterlagen vom neuen Versorger selbst an oder lädt sie im Internet herunter.
Der neue Anbieter braucht den Name des bisherigen Stromlieferanten, die Kundennummer, die Zählernummer und den letzten Jahresverbrauch. Der ausgefüllte Vertrag wird dann an den neuen Stromanbieter geschickt. Dem neuen Anbieter kann eine Vollmacht erteilt werden, den alten Versorgungsvertrag zu kündigen. Kunden können die Kündigung aber auch selbst übernehmen – ratsam bei Kündigungen nach Preisveränderungen.
Der bisherige Anbieter verschickt dann eine Bestätigung der Kündigung und anschließend eine Schlussrechnung. Der neue Lieferant sollte ebenfalls bestätigen, ob und zu wann er die Lieferung aufnehmen kann. Am Tag des Wechsels sollten Verbraucher den Zählerstand ablesen und sowohl dem alten als auch dem neuen Stromlieferanten sowie dem örtlichen Netzbetreiber mitteilen.
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(dpa/tmn)