Frankenthal – Ein Grundversorger darf einen Stromvertrag bei Zahlungsverzug nicht einfach kündigen. Erst müssen Rückstände eingefordert und eingeklagt werden, entschied das
Landgericht Frankenthal (Az.: 2 S 74/16), wie der Bund der Energieversorger berichtet.
Dann könne das Unternehmen den Strom sperren und erst als letztes Mittel den Vertrag kündigen. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde eines Energieversorgers seit 2010 die einseitigen Preiserhöhungen des Grundversorgers als zu hoch gerügt. Der Kunde zahlte nicht die volle Forderung des Unternehmens, sondern akzeptierte lediglich eine Preiserhöhung, die seiner Meinung nach angemessen war. Der Grundversorger kündigte daraufhin den Vertrag im Jahr 2015.
Zu Unrecht: Das Unternehmen müsse das ausstehende Geld notfalls gerichtlich einklagen, bevor es den Vertrag kündigen kann. Andernfalls werde das Prozessrisiko auf den Kunden abgewälzt.
Außerdem kritisierten die Richter, dass der Versorger erst im Prozess dargelegt hat, dass seine Preiserhöhungen angemessen waren. Dies hätte er zuvor auch schon gegenüber dem Kunden tun können. Zudem sei es einem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar, Kunden zu versorgen, die Widerspruch gegen Preiserhöhungen einlegen.
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(dpa/tmn)