Berlin – Umzugskosten für einen beruflich bedingten
Wohnungswechsel können stärker als bisher beim Fiskus geltend gemacht
werden. Zum 1. Februar wird die «Umzugskostenpauschale» erneut
angehoben. Daneben gibt es weitere Neuregelungen.
Dazu gehört nach Angaben der
Bundesregierung ferner eine erweiterte Gurtpflicht beim Transport von
Rollstuhlnutzern. Zudem dürfen Hautcremes keinen allergieauslösenden
Wirkstoff enthalten.
Neuregelungen, die im Februar in Kraft treten:
UMZUGSKOSTENPAUSCHALE: Die Umzugskosten für einen beruflich bedingten
Umzug können als Werbungskosten angegeben werden. Die steuerlich
absetzbaren Pauschbeträge werden zum 1. Februar 2017 erhöht. Für
Singles steigt die Pauschale um 18 auf 764 Euro, für Verheiratete und
Lebenspartner um 31 Euro auf 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt
lebende Person steigt die Pauschale von 329 auf 337 Euro. Kommt ein
Kind in der neuen Schule nicht mit und wird daher Nachhilfeunterricht
erforderlich, können diese Kosten nach früheren Angaben des
Steuerzahlerbundes bislang bis maximal 1882 Euro abgesetzt werden, ab
Februar dann bis 1926 Euro.
GURTPFLICHT: Zum 1. Februar wird ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer
Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte
Gurtpflicht halten. Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssen
in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt
nach Regierungsangaben seit Juni 2016, wird aber erst jetzt geahndet:
Bei einem Verstoß drohe ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.
HAUTCREMES: Künftig darf laut Bundesregierung der Konservierungsstoff
Methylisothiazolinon, der oft Allergien auslöse, nicht mehr in
Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gelte für
sämtliche Kosmetikprodukte, die vom 12. Februar an in den Handel
kommen.
Fotocredits: Bodo Marks
(dpa)