Geschiedener kann gemeinsame Steuererklärung fordern

Hamburg/Berlin – Ehepartner können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Auch nach der Scheidung kann der eine vom anderen verlangen, für die Ehezeit eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

Er muss aber versprechen, Nachteile daraus auszugleichen. Der Ex-Partner muss dann unter Umständen sogar das Risiko hinnehmen, dass der andere dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das folgt laut der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (
Az: 12 WF 40/19).

Ex-Partner verspricht, Nachteile auszugleichen

In dem Fall wurde ein geschiedenes Paar für das Jahr 2016 zunächst einzeln veranlagt. Der Steuerbescheid gegen den Mann erging unter Vorbehalt. Vor dem Amtsgericht beantragte der Mann die
Zustimmung seiner Ex-Frau zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Er erklärte sich bereit, ihr alle aus der gemeinsamen Steuererklärung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

Die Frau war nicht einverstanden und beantragte Verfahrenskostenhilfe, die das Oberlandesgericht ihr jedoch verwehrte. Es bestehe keine ausreichende Erfolgsaussicht.

Anspruch auf Zustimmung besteht

Der Ex-Partner habe auch nach der Scheidung Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung während der Ehezeit – wenn er sich seinerseits verpflichtet, daraus entstehende Nachteile auszugleichen. Besonders für getrennt lebende Paare kann die
Zusammenveranlagung während der Zeit vor der Trennung steuerliche Nachteile nach sich ziehen, so das Gericht. Mit einem Ausgleich stünde der andere Partner aber wirtschaftlich so da wie bei getrennter Veranlagung.

Zwar befürchtete die Frau im verhandelten Fall, dass der Mann diese Pflichten nicht einhalten würde. Denn er bezahle Unterhalt, habe aber die Kosten in einem Unterhaltsverfahren noch nicht ausgeglichen. Nach Auffassung des Gerichts muss die Frau dieses Risiko im konkreten Fall jedoch hinnehmen. Der Mann muss dafür keine Sicherheit leisten.

Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)

(dpa)