Lebensversicherung: Stornoabzug nach Kündigung unzulässig
Hamburg (dpa/tmn) - Verlangt der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung einen Stornoabzug, kann der Verbraucher die Gebühr in der Regel zurückverlangen. Das gilt auch für vorzeitig gekündigte private Rentenversicherungen.
Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 7 U 59/15) zufolge gilt nach einer vorzeitigen Kündigung: Innerhalb der drei Jahre können Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen auch einen höheren Rückkaufwert vom Versicherer fordern - vorausgesetzt, sie haben den Vertrag zwischen dem Jahr 2001 und 2007 abgeschlossen und die Kündigungsleistung liegt deutlich unter der Hälfte der eingezahlten Beiträge. Dann kann der Versicherte in der Regel vom Versicherer den sogenannten Mindestrückkaufswert verlangen. Über das Urteil informiert di