Nachlassgericht: Sozialer Schwerpunkt bestimmt Ort
Berlin (dpa/tmn) - Bei der Frage, welches Gericht für die Erbangelegenheiten eines Verstorbenen zuständig ist, zählt sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort. Das muss nicht automatisch der Ort sein, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war.
Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (AZ: 1 AR 8/16), informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Seit August 2015 bestimme das europäische Recht die internationale Zuständigkeit in Erbsachen.
Im verhandelten Fall wohnte ein Mann in Deutschland, arbeitete aber überwiegend im Ausland. Im Jahr 2010 zog er im Alter von 72 nach Polen. Er lebte unweit der deutschen Grenze. Seinen ersten Wohnsitz in Berlin meldet er ab. Er behielt einen Zweitwohnsitz in der Wohnung seiner Tochter - für Meldezwecke.