Geldinstitut muss Überziehungszinsen hervorheben
Frankfurt/Main - Welcher Zinssatz gilt für das Überziehen des Girokontos? Für Bankkunden eine wichtige Frage. Im Preisverzeichnis und in der Internetwerbung muss ein Geldinstitut diese Angaben deshalb hervorheben.
Das zumindest hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Az.: 6 U 146/18), wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.
In dem verhandelten Fall hatte die beklagte Bank sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Preisverzeichnis bei den Entgeltinformationen für das Girokonto den Sollzinssatz für die eingeräumte oder geduldete Überziehung im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung aufgeführt. Verbraucherschützer kritisierten das als unzureichend und zogen vor Gericht.
Mit Erfolg: Geldinst