Kassel – Gehaltsnachzahlungen müssen bei der Berechnung des Elterngelds unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das hat das
Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Maßgeblich sei, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich habe, erklärte der Vorsitzende Richter. Entscheidend sei bei der Berechnung nicht, wann das Geld verdient worden ist, sondern wann es der Familie zur Verfügung stand. (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Geklagt hatte eine Mutter aus Thüringen gegen den Kyffhäuserkreis. Nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers hatte sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat bekommen, der eigentlich außerhalb der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes lag, die für die Höhe des Elterngeldes ausschlaggebend sind. Doch gezahlt wurde das Geld im Bemessungszeitraum. Die Elterngeldbehörde wollte es aber nicht berücksichtigen und verringerte das Elterngeld um insgesamt 580 Euro.
Die Kasseler Richter hoben mit der Entscheidung ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Thüringen auf. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend. Sie gilt aber als richtungsweisend für Behörden und Gerichte.
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(dpa)