Darmstadt – Bei der Angabe seines Geburtsdatums sollte man ehrlich sein – zumindest, wenn man es dem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber mitteilt. Denn auch die Rentenversicherung beruft sich auf diese Mitteilung.
Ein Versicherter kann später jedenfalls nicht einfach behaupten, älter zu sein, um Rente beziehen zu können, erklärt der
Deutsche Anwaltverein mit Blick auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 2 R 163/16).
Der Fall: Ein in Äthiopien geborener Mann reiste 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung gab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums im Jahr 1963. Dieses hatte er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet.
Im Jahr 2013 beantragte er, das Geburtsdatum auf 1951 zu ändern, auch wollte er eine neue Versichertennummer erhalten. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Dabei verwies er unter anderem darauf, dass man in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt habe. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.
Das Urteil: Das sah auch das Gericht so. Die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber sei hier maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründe keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Damit solle verhindert werden, dass beispielsweise die Altersversorgung missbräuchlich in Anspruch genommen werde.
Ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien. Der Kläger müsse sich in Bezug auf Sozialleistungen an das halten, was er selbst zuerst angegeben habe.
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(dpa/tmn)