Berlin – Steuerzahler haben einen jährlichen Freibetrag für Kapitalerträge. Das heißt: Bis zu einem Betrag von 801 Euro müssen sie keine Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Zinsen, Dividenden sowie für Gewinne aus Aktien- oder Fonds-Verkäufen zahlen.
Bei gemeinsam veranlagten Paaren liegt der Sparerfreibetrag bei 1602 Euro. Damit die Bank den Freibetrag automatisch von den Einkünften abziehen kann, müssen Steuerzahler einen Freistellungsantrag stellen, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das
Formular gibt es entweder beim Online-Banking des eigenen Kreditinstituts oder direkt am Schalter. Alternativ ist es auch möglich, den Anbieter formlos per E-Mail oder Brief zu informieren. Auf dem Antrag muss unbedingt die Steueridentifikationsnummer angeben werden.
Der Freibetrag gilt immer für das Kalenderjahr, in dem der Antrag eingerichtet wurde. Und zwar so lange, bis der Kunde ihn widerruft oder ändert. Es reicht, wenn Sparer dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots erteilen.
Wer bei verschiedenen Anbietern ein Wertpapierdepot oder Bankkonto hat, kann seinen Sparerfreibetrag auch verteilen. Dort, wo die höchsten Kapitaleinnahmen zu erwarten sind, sollte auch der Freistellungsauftrag entsprechend hoch sein. Das Kreditinstitut darf nur für den freigestellten Betrag keine Abgeltungssteuer abführen.
Wer vergessen hat, den Antrag zu stellen oder die Freibeträge ungünstig auf verschiedene Institute verteilt hat, kann sich die zu viel abgeführte Abgeltungssteuer vom Fiskus zurückholen. Dafür müssen Sparer im Rahmen ihrer Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen.
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(dpa/tmn)