Koblenz – Überweist ein Rentenversicherungsträger die Rente fälschlicherweise an einen anderen Empfänger, ist er verpflichtet, dem Rentner seine Rente zu überweisen. Das gilt auch, wenn der Rentner zunächst selbst die falsche Bankverbindung angegeben, diese aber rechtzeitig korrigiert hat.
Der Fall: Vor der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 teilte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte Bankverbindung mit. Er korrigierte diesen Fehler anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich. Die Service-Stelle war noch vor der Überweisung über die richtige Bankverbindung informiert. Dennoch landete das Geld auf dem falschen Konto. Der Rentenversicherungsträger weigerte sich aber, erneut zu zahlen.
Das Urteil: Vor dem Sozialgericht Koblenz (Az.: S 1 R 291/16 ER) hatte der Rentner Erfolg. Der Rentenversicherungsträger sei verpflichtet, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen, entschied das Gericht. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf das Urteil hin.
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(dpa/tmn)