Köln – In der Regel gilt für das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist beginnt meist mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen.
Ist in diesen Unterlagen aber eine fehlerhafte Angabe zum Effektivzins enthalten, so kann das den Kreditnehmer auch noch nach Jahren zum Widerruf des Darlehensvertrags berechtigen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden hat (
Az.: I-4 U 102/18).
Im verhandelten Fall ging es um mehrere Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2011, die die Kläger mit einem Geldinstitut abgeschlossen hatten. Alle Darlehen dienten der Finanzierung einer Immobilie. Die Kläger erklärten im Jahre 2016 in zwei Schreiben den Widerruf ihrer auf Abschluss sämtlicher Darlehen gerichteten Willenserklärungen. Das Geldinstitut wies diese jedoch zurück.
Die Richter gaben den Klägern nun teilweise Recht. Bei einem Darlehen seien wesentliche Angaben in den Vertragsunterlagen – nämlich der effektive Jahreszins – falsch gewesen, befand das OLG. Diese fehlerhafte Angabe sei wie eine fehlende zu behandeln. Eine fehlerhafte Information berge die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginne die Widerrufsfrist auch bei fehlerhaften Angaben erst, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde.
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(dpa/tmn)