Die zweite EU-Zahlungsdienstrichtlinie macht es möglich: Externe Dienstleister können für Konto-Informationen und Überweisungen neben der Hausbank Zugriff aufs Konto erhalten, wenn der Bankkunde zustimmt.
Zahlungsdiensterichtlinie der EU wird gültig
Die Vorschriften der Zahlungsdienstleisterrichtline der EU regeln die Abwicklung von Kartenzahlungen, Lastschriften und Überweisungen. Im Rahmen der Richtlinie sind nun am 13. Januar die Bestimmungen der sogenannten „Payment Service Directive 2“ in Kraft getreten. Es ist vor allem eine Klausel der EU-Direktive, die viele Experten nachdenklich stimmt: Sie ermöglicht, dass externe Dienstleister einen gesetzlich gesicherten Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen eines Kunden haben, wenn der ihnen dieses erlaubt. Sie können so Zahlungen initiieren oder Finanzplanungen durchführen. Bisher konnten Banken einen Zugriff dieser Art ablehnen oder ihn bestenfalls auf freiwilliger Basis tolerieren – das ist nun vorbei.
Finanz-Start-ups können besser agieren
Neben den großen Internet-Kaufportalen profitieren von der neuen Direktive vor allem Online-Start-ups, die den Bankkunden ihre Dienstleistungen anbieten. Sie können jetzt eine ganze Reihe von Finanz-Services leichter für Kunden abwickeln, die dem zustimmen: Dazu gehören der Vergleich von Zinsen fürs Tagesgeld bei verschiedenen Banken, automatische Sparpläne und vor allen Dingen automatisierte Fondsdepots: Ein Depot dieser Art kann sich mithilfe von IT und künstlicher Intelligenz nahezu selbst managen.
Neben diesen Online-Start-ups haben auch sogenannte Kontoinformationsdienste Zugriff auf Konten von Kunden, die ihnen dies erlauben. Das versetzt sie in die Lage, Umsätze, Vormerkposten und Salden des betreffenden Kontos abzurufen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde das Onlinebanking-Angebot seiner Bank nutzt. Außerdem bestimmt der Kontoinhaber, ob und wie lange die Autorisierung für den Kontoinformationsdienst gilt.
Die Verbraucherschützer sind alarmiert
Vertreter der Verbraucherzentralen warnen davor, dass fremde Finanzunternehmen Transaktionen von Online-Bankkunden bis zu drei Monate rückwirkend nachverfolgen können. Der Bankkunde kann dieser Kontoeinsicht nur pauschal zustimmen oder sie ablehnen, eine differenziertere Kontrolle sei nicht möglich – deshalb drohe nach Ansicht der Verbraucherschützer der „gläserne Kunde“ im Finanzgewerbe.
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