Luxemburg – Dämpfer für Verbraucher, die im Fernabsatz etwa online oder telefonisch einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und ihn später widerrufen: Der Europäische Gerichtshof hat einer deutschen Regelung widersprochen, wonach Kunden in diesem Fall Anrecht auf sogenannten Nutzungsersatz haben.
Nach EU-Recht muss eine Bank beim Widerruf eines Kreditvertrags durch den Kunden kein Entgelt dafür leisten, dass sie bis dahin mit dem bereits gezahlten Geld wirtschaften konnte, wie die Luxemburger Richter nun urteilten (Rechtssache C-301/18).
Hintergrund ist ein Fall in Deutschland, bei dem ein Verbraucher 2005 zwei Online-Immobilienkreditverträge bei einer Bank abgeschlossen hatte. Zehn Jahre später widerrief er die Verträge mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Weil die Bank den Widerruf nicht anerkannte, klagte der Mann vor dem Landgericht Bonn. Dabei forderte er auch einen Nutzungsersatz für die Zinsen, die er bis dahin gezahlt hatte. Das Landgericht wies darauf hin, dass dem Verbraucher diese Zahlung nach deutschem Recht zustehe, bat den EuGH jedoch um Auslegung des EU-Rechts.
Die Luxemburger Richter stellten nun fest, der Verbraucher könne zwar die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen verlangen – allerdings keinen Ersatz für die Nutzung dieser Beträge. Um die Frage, ob auch der Verbraucher für den Kredit ebenfalls ein Nutzungsentgelt zahlen muss, ging es im vorliegenden Fall nicht. Der EuGH stellte jedoch klar, dass dies nur der Fall sei, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss darüber informiert wurde und zugestimmt hat.
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(dpa)