EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Books

Luxemburg – Elektronische Bücher und Zeitungen oder Zeitschriften zum Herunterladen dürfen nach EU-Recht höher besteuert werden als gedruckte Ausgaben oder Publikationen auf Datenträgern wie CD-Rom. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Dienstag klar.

Es ist danach zulässig, dass für gedruckte oder auf Datenträgern ausgelieferte Publikationen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt, für Ausgaben zum Herunterladen aber nicht.

Der EuGH bestätigte, dass die beiden Vertriebswege damit steuerlich ungleich behandelt werden. Dies lässt die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus Sicht der Richter unter bestimmten Bedingungen zu.

Außerdem verweisen sie auf eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für den gesamten elektronischen Handel. Demnach muss es für die sich rasch entwickelnde Branche klare und einheitliche Regeln für die Mehrwertsteuersätze geben, damit es Finanzbehörden und Unternehmen leichter haben. Würde E-Books zum Herunterladen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz zugebilligt, müsste aufwendig geprüft werden, welche Produkte des elektronischen Handels dafür infrage kämen, argumentieren die Richter.

In Polen hatte der dortige Bürgerbeauftragte gegen die Ungleichbehandlung geklagt. Das polnische Verfassungsgericht bat deshalb den EuGH um Auslegung des Unionsrecht. (Rechtssache C-390/15)

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(dpa)

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