Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland immer dann fällig, sobald von einem Erblasser Leistungen bezogen werden. Wenn der Erbe und der Erblasser deutsche Bundesbürger sind, belastet der Fiskus den gesamten Nachlass mit der deutschen Erbschaftssteuer.
Als Deutscher gilt in diesem Fall auch, wer seinen alltäglichen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat.
Diese Personen gelten dann rechtlich als Inländer. Der deutschen Steuerpflicht nach unterliegt ein Inländer auch dann, wenn er eine ausländische Erbschaft annimmt. Je nach Regelung des Auslands kann auch über dieses eine entsprechende Steuer fällig werden.
Steuerreformen
In einigen Ländern gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches die erste Steuerzahlung bereits berücksichtigt.
Das alte deutsche Erbschaftssteuerrecht wurde im Jahr 2009 reformiert. Im Januar 2009 trat ein neues Erbschaftssteuergesetz in Kraft. Durch diese Neuregelung änderten sich bei der Berechnung der Erbschaftssteuer einige Punkte. Die Steuerbelastung ändert sich durch gestiegene Freibeträge sowie weiteren neuen Regelungen. Von Beginn an war die Schlechterstellung von Geschwistern, Nichten, Neffen oder anderen weiter entfernten Verwandten große Kritikpunkte. Der engste Familienkreis wird durch die Neuregelung allerdings weniger stark belastet. Die Erbschaftssteuer fällt immer bei Nachlass eines Barvermögens an, von Immobilien und auch Wertpapieren. Generell ist zur Berechnung der Erbschaftssteuerhöhe der Todeszeitpunkt des Erblassers ausschlaggebend, wie auch der Zeitpunkt, an dem der Erbfall in Kraft tritt.
Sonderbedingungen
Die Reform der Erbschaftssteuer brachte außerdem Sonderbedingungen für die selbst benutzte Immobilie der Familie. Kinder und Ehegatten können das eigene Familienheim ohne Erbschaftssteuer beziehen, aber nur, wenn sie die Gesetzesauflagen einhalten. Seit der Steuerreform werden vermietete Immobilien, welche nicht vom Erben selber bewohnt werden, zu 100 Prozent des Verkehrswertes bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Auch bei Unternehmensübernahmen gelten besondere Bewertungsvorschriften. In der Regel lohnt es sich bei großen Vermögen, diese bereits zu Lebzeiten zu schenken oder zu übergeben. Die dazu vorhandenen Freibeträge können nämlich alle zehn Jahre wieder neu ausgeschöpft werden.