Erbrecht – Ansprüche für uneheliche Kinder

Während das Erbrecht im Bezug auf eheliche Kinder schon immer eindeutig war, so gab es einen Änderungsbedarf bei der Gleichstellung der unehelichen Kinder. Hinweise zum Erbrecht und Rechtstipps behandelten nicht selten die Erbfähigkeit von unehelichen Abkömmlingen.

Das Erbrecht hat sich angepasst

Seit 2010 ist es nun nicht mehr von Bedeutung, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wurde. Für die Erbberechtigung macht es auch keinen Unterschied, ob es sich bei dem Kind um das leibliche oder adoptierte Kind handelt. Nur die Blutsverwandtschaft zählt. Somit wurde eine Ungleichberechtigung im Erbrecht behoben, die seit 1969 bestand. Generell gilt nun, dass nach derzeitiger Rechtslage eheliche und uneheliche Kinder erbberechtigt und vor dem Gesetz gleichgestellt sind, da es sich in beiden Fällen um die direkten Abkömmlinge des Erblassers handelt. Im Jahre 2009 existierte jedoch noch eine Ausnahme. Zu diesem Zeitpunkt galten uneheliche Kinder, die vor Juli 1949 geboren wurden, als nicht mit dem Vater verwandt. Die Hinweise zum Erbrecht erläuterten somit oft die Tatsache, dass diese unehelichen Kinder nicht erbberechtigt seien und die Rechtstipps beinhalteten oftmals nur den Rat einen Anwalt aufzusuchen.

Die Wende kam mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Am 28. Mai 2009 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das diese Ungleichbehandlung ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechts-Konvention sei. Daraufhin erfolgte die Gesetzesänderung, die rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft trat. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass die Vaterschaft gesetzlich anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt wurde. Bei Erbfällen vor dem 29. Mai 2009 gilt weiterhin, dass uneheliche Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, keinen Anspruch auf das Erbe des Vaters haben. Sollte der Staat jedoch in so einem Erbfall Erbe geworden sein, sind hier die Rechtstipps eindeutig. Nach dem Lesen von Hinweise zum Erbrecht wäre eine professionelle Beratung anzuraten, da eine Auszahlung des Erbes möglich ist.