Erbfall: Vergütung eines Nachlasspflegers

Celle – Nachlasspfleger bekommen für ihre Arbeit in der Regel eine Vergütung. Doch was, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um ihn zu bezahlen?

Kann ein Nachlasspfleger dann in das Privatvermögen der Erben vollstrecken? Nicht unbedingt, befand das Oberlandesgericht Celle, wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 17/2016) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers in einem Beschluss festgesetzt. Darin hieß es, dass die Vergütung aus dem Nachlass zu erstatten sei. Die Erbin legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Sie war der Meinung, dass der Nachlasspfleger mittels eines Feststellungsbeschlusses theoretisch auch in ihr Privatvermögen vollstrecken könne, was sie nicht zulassen wollte.

Das Gericht lehnte die Beschwerde ab (Az.: 6 W 81/16). In dem Beschluss des Nachlassgerichtes stehe zwar, dass die Erbin den Anspruch auf Vergütung zu erstatten habe. Allerdings sei einschränkend festgehalten, dass sich der Anspruch des Nachlasspflegers nur aus dem Nachlass ergebe. Eine darüber hinausgehende Haftung mit Privatvermögen finde hier nicht statt. Reiche der Nachlass nicht aus, müsse die Staatskasse einspringen.

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(dpa/tmn)

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